Erklärung unbekannter Begriffe (Glossar)

Altabiturient*innen

Altabiturient*innen sind alle, die ihr Abitur (oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung) im Kalenderjahr vor dem Bewerbungssemester erhalten haben oder noch früher.

Beispiel: "Ich bewerbe mich zum Herbstsemester 2020/2021 und habe mein Abitur bereits 2019 erhalten."

Dissertation

Die Dissertation (Doktorarbeit) ist eine für die Erlangung des Doktorgrades angefertigte, die Wissenschaft fördernde selbständig verfasste Abhandlung. Sie ist Teil der Promotion.

Freemover*in

Freemover*innen sind Studierende, die ihr Auslandssemester selbstständig an Hochschulen, die keine Kooperationsverträge mit der EUF haben, organisieren.

Somit gehen diese Studierenden nicht an eine Partnerhochschule der EUF. Denn mit Partnerhochschulen hat die EUF Partnerschaftsverträge abgeschlossen, durch die beispielsweise keine Studiengebühren anfallen.

Hochschulmitglieder

Oftmals fällt der Begriff "Hochschulmitglied". Dabei wissen Studierende häufig nicht, ob sie sich dazu zählen können.

Die Antwort ist eindeutig ja:
Hochschulmitglieder sind Beschäftigte der Universität (also zum Beispiel das Lehrpersonal, die Sekretärinnen oder Verwaltungsangestellten) und eben alle Studierenden. Manche Veranstaltungen werden auch als "hochschulöffentlich" bezeichnet. Diese sind dann nur für die Hochschulmitglieder zugänglich – und nicht für außenstehende.

Kurzum: Studierende + Beschäftigte = Hochschulmitglieder

Indikatorgestützte Mittelverteilung (IMV)

Damit die Institute der Universität ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können, erhalten sie über die IMV einen jährlichen finanziellen Etat. Dieser wird für jedes Institut gesondert ermittelt. Bei der Berechnung dieser Etats werden sowohl die notwendige Grundausstattung, als auch leistungsorientierte Gesichtspunkte ("Indikatoren") berücksichtigt.

So fließen in die Berechnung u.a. die Indikatoren Personalausstattung, Lehrmittel, Promotionen und Drittmittelvolumen (also zusätzlich eingeworbene Projekt-Gelder) ein. Daneben werden auch Aspekte wie Gleichstellung, Abschlussarbeiten und Publikationen der Wissenschaftler*innen beachtet.

Neuabiturient*innen

Neuabiturient*innen sind alle, die ihr Abitur (oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung) im selben Kalenderjahr des Bewerbungssemesters erhalten haben.

Beispiel: "Ich bewerbe mich zum Herbstsemester 2021/2022 und habe mein Abitur 2021 erhalten."

PhD

PhD ist die Abkürzung für engl. "Doctor of Philosophy". Er ist in englischsprachigen Ländern der wissenschaftliche Doktor-Grad in fast allen Fächern und der höchste akademische Abschluss. In diesen Ländern ist der PhD-Abschluss in der Regel mit der Berechtigung verbunden, an einer Universität selbständig und alleinverantwortlich zu lehren.

Polyvalenter Bachelor-Studiengang

Im B.A. Bildungswissenschaften studieren Sie zwei Teilstudiengänge (Fächer) sowie den Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft. Bei dem B.A. Bildungswissenschaften handelt es sich an der EUF um einen polyvalenten Studiengang. Das bedeutet, dass Sie nach dem Bachelorabschluss sowohl den Master of Education (für Lehramt) anschließen können als auch einen fachwissenschaftlichen Master. Hierfür haben Sie bereits im Bachelor-Studim die Möglichkeit, sich fachwissenschaftlich zu vertiefen.

Promotion

Die Promotion ist die Verleihung des akademischen Doktorgrades. Mit der Promotion weisen Wissenschaftler*innen nach, dass sie fähig sind, in einem bestimmten Studienfach besonders vertieft wissenschaftlich zu arbeiten. Dieser Nachweis erfolgt durch eine selbstständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung, der sogenannten Dissertation. Zusätzlich durchlaufen Promovend*innen eine mündliche Prüfung, die in unterschiedlichen Formen erfolgen kann. Nach erfolgreichem Bestehen, wird der Grad einer*eines Doktor*in von der Universität verliehen.

Numerus Clausus

Der Begriff NC kommt von lateinisch numerus (Zahl) und clausus (geschlossen) und bedeutet in etwa "beschränkte Anzahl" und sagt im Grunde genommen nichts anderes, als dass in einem Studiengang nur eine beschränkte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht. Fälschlich wird als NC oft der Notendurchschnitt verstanden, der nachgewiesen werden muss, um eine Zulassung zu erhalten.

Angenommen, die Hochschule hat aufgrund ihrer Anzahl an Lehrenden, Mitarbeitenden und der Raumkapazität Platz für 50 neue Studierende. Daraus folgt, dass die Hochschule nur diese 50 Studienplätze vergeben kann.

Sind es weniger oder genau 50 Bewerberinnen und Bewerber wird allen ein Studienplatz angeboten.
Doch sind es mehr, muss die Hochschule eine Auswahl treffen...

... Als eines der Kriterien für den NC gilt die Abiturnote. In unserm Fall würden die 50 Studieninteressierten mit den besten Noten im Abitur einen Studienplatz bekommen.
Der NC entspricht dann der Abiturnote, die die 50. zugelassene Person hat. So erklärt sich auch, warum ein NC erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens festgesetzt werden kann.

Wartesemester / Wartezeit

Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur) und dem Beginn des Studiums liegt.
Dabei wird jedes volle Halbjahr (vom 01.04. - 30.09. und vom 01.10. - 31.03.) als ein Wartesemester berücksichtigt.

Was Sie in dieser Zeit unternehmen, ob Sie eine Ausbildung, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Praktikum machen oder auf Reisen gehen, ist vollkommen unerheblich. Wichtig ist nur, dass Sie nicht in einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren. Dann zählt die Wartezeit ab dem Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bis zu Ihrer ersten Einschreibung.

Eine Bewerbung um einen Studienplatz hat jedoch keinen Einfluss auf Ihre Wartesemester, da Sie mit der Bewerbung nur Ihren Willen zum Studium ausdrücken, den Studienplatz aber noch nicht angenommen haben.

Zulassungsbeschränkte Studiengänge

Eine Zulassungsbeschränkung wird ausgesprochen, wenn erwartet wird, dass die Zahl der Bewerber*innen eines Studiengangs höher ist, als die im Rahmen einer Kapazitätsberechnung ermittelte Zahl der verfügbaren Studienplätze.
Die sogenannte Aufnahmekapazität muss jedes Jahr neu berechnet und eine Zulassungsbeschränkung beim zuständigen Ministerium beantragt werden.
Festgelegt wird dabei die maximale Anzahl der zu vergebenden Studienplätze pro Studiengang bzw. Teilstudiengang (Fach). Das Ministerium veröffentlicht die Zulassungsbeschränkungen zweimal jährlich in der Zulassungszahlenverordnung.

Beispiel:

Angenommen ein Studiengang hat aufgrund der Raumsituation sowie der Anzahl an Mitarbeiter*innen nur die Möglichkeit 50 neue Studierende im ersten Semester aufzunehmen. Für den nächsten Bewerbungszeitraum wird allerdings erwartet, dass sich deutlich mehr als 50 Menschen bewerben werden. Um für alle neuen Studierende ein ordentliches Studium gewährleisten zu können (ausreichend Raumkapazitäten, ausreichend Lehrveranstaltungen etc.), beantragt der Studiengang daher eine Zulassungsbeschränkung. Diese Zulassungsbeschränkung wird vom zuständigen Ministerium bewilligt und gilt allerdings nur für ein Jahr.